Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 19a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/19a#abs-1 (1) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/19a#abs-2 (2) Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/19a#abs-3 (3) Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.