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§ 20 SOGS (Sachsen) — Hausaufgaben

Schulordnung Grundschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.