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# § 19a SOGS (Sachsen) — Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(2) Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

(3) Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 19a SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/19a

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