Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen SOGES § 51 Abiturprüfung für Schulfremde Stand: 26.08.2026 Sachsen Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.