nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 51 SOGES (Sachsen) — Abiturprüfung für Schulfremde

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.