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SOGES

§ 46 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/46#abs-1 (1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/46#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Gemeinschaftsschule verlassen wollen, zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses zugelassen werden. Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst. Die Schülerin oder der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in das Realschulanforderungsniveau. Für die Feststellung der Endnote nach § 39 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen werden die bisher erreichten Noten aus dem gymnasialen Anforderungsniveau unverändert berücksichtigt. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 45 § 47