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# § 46 SOGES (Sachsen) — Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Gemeinschaftsschule verlassen wollen, zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses zugelassen werden. Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst. Die Schülerin oder der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in das Realschulanforderungsniveau. Für die Feststellung der Endnote nach § 39 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen werden die bisher erreichten Noten aus dem gymnasialen Anforderungsniveau unverändert berücksichtigt. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 46 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/46

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