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SOGES§ 33 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/33#abs-1 (1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. In Klassenstufe 1 wird abweichend von Satz 3 und 4 eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt. In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/33#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule in das gymnasiale Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/33#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau sowie der Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau und im gymnasialen Anforderungsniveau werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Absatz 1 Satz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.