Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 32 Täuschungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/32#abs-1 (1) Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrerin oder der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen. Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/32#abs-2 (2) Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht, soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/32#abs-3 (3) Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in den Klassenstufen 7 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.