Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“
Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind,
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 den Naturhaushalt zu schädigen, insbesondere Lebensräume, Vermehrungsstätten, Wanderwege und Rastplätze geschützter Tierarten sowie die Vorkommen und die Entwicklung geschützter Pflanzenarten zu gefährden oder zu zerstören;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu stören;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 eine geschützte Flächennutzung zu ändern;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 das Landschaftsbild nachhaltig zu ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 das Naturerlebnis oder den besonderen Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, errichtet, ändert oder deren Nutzung ändert oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Bodennutzung ändert, insbesondere Wald umwandelt oder Dauergrünland umwandelt, umbricht oder anders nutzt, als durch extensive Beweidung oder Mahd;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Gehölze schädigt oder beseitigt, die Bodenvegetation beschädigt oder Pflanzungen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer beseitigt oder ökologisch nachteilig verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen vornimmt, die das Grund- oder Oberflächenwasser gefährden können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Kraftfahrzeuge außerhalb der für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen fährt oder abstellt beziehungsweise Fahrzeuge aller Art auf allen nicht ausdrücklich dafür zugelassenen Flächen wäscht oder pflegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Wege oder Flächen absperrt oder einfriedet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gelände für Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten (Flugplätze) anlegt und betreibt und Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten startet oder landet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Feuer legt, Feuer außerhalb genehmigter Feuerstellen anlegt oder betreibt oder ungenehmigte Feuerstellen anlegt oder betreibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeträger aufstellt oder anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Hunde unangeleint laufen lässt, außer auf den ausdrücklich dafür ausgewiesenen Flächen und mit Ausnahme von Dienst- und Jagdhunden in Training oder Einsatz mit Genehmigung der Forstbehörde;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 außerhalb von Straßen und Wegen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG Rad fährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, errichtet, ändert oder deren Nutzung ändert oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 befestigte, auch teilversiegelte Wege anlegt oder ändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Veranstaltungen jeder Art durchführt;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder wesentlich verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gegenstände, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind, lagert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 Erholungseinrichtungen oder Stätten für Sport und Spiel verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Art und Weise, wie zum Beispiel durch Verfüllung von Hohlformen, Abtragung von Hügeln, Erhebungen und Böschungen oder Aufgraben des Bodens wesentlich verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 Wegemarkierungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anbringt oder
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 Wohnwagen, Verkaufsstände oder Zelte aufstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 8 dieser Verordnung in Verbindung mit § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 8 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.