Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit und solange es nicht durch forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen, die nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope sowie sonstige für den Schutzzweck wichtige Biotope durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Lebensraumspezifisch sollen dabei insbesondere folgende Grundzüge berücksichtigt werden:

1. Förderung der Weißtanne und sonstiger im Gebiet seltener Baumarten wie Bergahorn, Bergulme und Eberesche;

2. Für die Lebensraumtypen mit den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 benannten Code-Nummern 9110, 9180* und 91E0* gelten folgende je nach dem Erhaltungszustand zu differenzierende Anforderungen an die Strukturparameter:

a)

Totholz:

Mindestens drei Stück starkes Totholz je Hektar, davon mindestens eines stehend bei Beständen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des FFH-Managementplans mit dem Erhaltungszustand „A“ bewertet wurden; mindestens ein Stück starkes Totholz je Hektar bei Beständen des Erhaltungszustandes „B“. Liegendes starkes Totholz entspricht den Anforderungen, wenn es nach dem Fall eine Länge von mindestens 5 m und am schwächeren Ende des Stammes oder Stammabschnittes einen Mindestdurchmesser von 40 cm aufweist. Steht das Totholz, gelten als Mindestbrusthöhendurchmesser 40 cm und als Mindesthöhe 3 m. Für die Baumart Roterle innerhalb des FFH-Lebensraumtyps mit dem Code 91E0* betragen abweichend davon die Mindestdurchmesser 30 cm.

b)

Biotopbäume entsprechend dem zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses angewandten Kartier- und Bewertungsschlüssel für FFH-Lebensraumtypen:

Mindestens 6 Bäume bei FFH-Waldlebensraumtypen im Erhaltungszustand „A“ und mindestens 3 Bäume bei solchen im Erhaltungszustand „B“.

Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach Anhang I der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Buchenwälder bei Steinbach“ dargelegt. Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen.

§ 5 § 7