Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 4 sind zulässig:
1. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Jegliche Düngung, mit Ausnahme der Ausbringung von weniger als 8 Tonnen Festmist aus der Rinderhaltung je Hektar und Jahr, der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel, die Beweidung sowie die Wiesenmahd vor dem 15. Juni sind der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmebeschreibung anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach Maßgabe der zehnjährigen Betriebspläne im Sinne von § 22 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, des Staatsbetriebes Sachsenforst, Forstbezirk Marienberg (Bezeichnung: „Betriebsbücher für den Landeswald im Forstamt Marienberg, Reviere Steinbach und Reitzenhain zum Stand der periodischen Betriebsplanung [Forsteinrichtung] für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2010) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforst, Hauptstelle Westsachsen (Bezeichnung: „Forsteinrichtung für das Forstrevier Marienberg“), deren gleichartigen Nachfolgeplanungen sowie gleichartigen Planungen von Nachfolgeeinrichtungen. Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen, die im Managementplan für das FFH-Gebiet „Buchenwälder bei Steinbach“ dargelegt sind, entfalten eine über die Laufzeit aktueller Forsteinrichtungspläne hinausgehende Verbindlichkeit. Für nachfolgende Forsteinrichtungspläne besteht eine Anpassungspflicht.
Die zulässige ordnungsgemäße Forstwirtschaft schließt die Anwendung von Kalk gemäß dem „Leitfaden Forstliche Bodenschutzkalkung in Sachsen“ (Schriftenreihe der [ehemaligen] Sächsischen Landesanstalt für Forsten, Heft 21/2000), in der jeweils geltenden Fassung, mit ein;
3. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege, bestehender Loipen, der Anlagen der Ver- und Entsorgung, einschließlich deren vorgeschriebenen Kennzeichnung, sowie sonstiger Infrastruktureinrichtungen in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang, einschließlich der Verkehrssicherung; inbegriffen ist auch der dafür erforderliche Einsatz von Kraftfahrzeugen;
4. die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;
5. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG und sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen;
6. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
7. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
8. Maßnahmen zur Abwehr von aus unterirdischen Hohlräumen hervorgehenden Gefährdungen.