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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz-, Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft, insbesondere, wer Erstaufforstungen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wege betritt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Sportveranstaltungen durchführt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen errichtet, ohne dies der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;

entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Salzlecken in nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Biotopen anlegt;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt oder Dauergrünland umbricht;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b auf Dauergrünland zu pferchen oder wer Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Biozideinsatz auf Dauergrünland vornimmt, ohne dies spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;

entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b in Moorwäldern oder Zwischenmooren kalkt oder Mineraldünger einsetzt, im Übrigen diese Handlungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;

entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder nach § 7 Abs. 2 erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 7 § 9