Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anlegt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Kalk auf moorige oder anmoorige Waldstandorte ausbringt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge parkt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Wege betritt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Feuer entfacht oder unterhält;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
2. Kalk auf terrestrische Waldstandorte ausbringt;
3. feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt;
4. Kirrungen anlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer die in § 6 Nr. 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.