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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Artikel 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9337/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9337/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 10. April 2007

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz

Geert Mackenroth

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