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Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen MahngerichtsEingangsformel
Stand: 26.08.2026
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag: