schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag:
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schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag: