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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, angelt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Sportveranstaltungen durchführt oder

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies mindestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b eine Bejagung von Federwild durchführt;

entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Fütterungen und Kirrplätze anlegt;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a in der Sonderschutzzone Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Bäume mit Horsten oder Höhlen fällt oder Kahlhiebe im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt oder Hiebsmaßnahmen durchführt, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb gleichkommen;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Gehölze einbringt, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation gehören;

entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. d Biozide, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald einbringt oder eine Harzung der Bestände durchführt;

entgegen § 5 Nr. 9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt oder

entgegen § 5 Nr. 10 Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 7 § 9