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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Errichtung anzuzeigen ist;
b)
die Bejagung des Federwildes verboten ist;
c)
die Anlage von Fütterungen und Kirrplätzen unzulässig ist;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
a)
in der Sonderschutzzone dürfen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden;
b)
die Fällung von Bäumen mit Horsten oder Höhlen, die Vornahme von Kahlhieben im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder die Durchführung von Hiebsmaßnahmen, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb gleichkommen, sind verboten;
c)
es dürfen nur Gehölze eingebracht werden, die zur potenziellen natürlichen Vegetation (Kiefern-Eichenwald [Vaccinio vitis-idaeae-Quercetum]) gehören;
d)
das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald sowie die Harzung der Bestände sind verboten;
auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
3. für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;
4. für die forstliche Saatguternte in den anerkannten Saatgutbeständen;
5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung, wobei im Bereich des Trassenkorridors der Deutschen Bahn hiervon auch eine Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere durch Elektrifizierung oder den Anschluss an elektronische Stellwerkstechnik, umfasst ist;
6. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
10. für Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung, die von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;
11. für den Rückbau stillgelegter Bahngleisanlagen sowie nicht mehr benötigter Grundwassermessstellen sowie
12. für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung oder zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt.