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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1. die Kiefern-Altholzbestände in der Sonderschutzzone ihrer natürlichen Sukzession zu überlassen;

2. die übrigen Waldflächen außerhalb der Sonderschutzzone nach den Grundsätzen des ökologischen Waldbaus als Dauerwald mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine naturnahe Artenkombination aller Altersphasen zu erreichen; dabei sind

a)

kurz- bis mittelfristig die Entwicklung der Kiefernforste zum Beerstrauch-Kiefernwald (Leucobryo-Pinetum) zu fördern;

b)

langfristig eine Entwicklung zum Kiefern-Eichen-Wald (Vaccinio vitis-idaeae-Quercetum) zuzulassen;

c)

die Verjüngung der Bestände überwiegend durch Naturverjüngung durchzuführen und

d)

ein hoher Anteil an Bäumen mit besonderen Vorkommen von Epiphyten, Insekten, Pilzen, stehend abgestorbene Einzelbäume, gebrochene oder umgestürzte Totbäume wie auch Einzelwürfe im Wald zu belassen;

3. die kleinflächig ausgebildeten trockenen Sandheiden in ihrem Bestand zu erhalten;

4. die nährstoffarmen Standortverhältnisse weitestgehend zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9286/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7