Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Geising-Altenberg“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des …

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5492/1#abs-1 (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Altenberg und Geising im Weißeritzkreis werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Osterzgebirge als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5492/1#abs-2 (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Geising-Altenberg“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5492/1#abs-3 (3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100 b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.

§ 2