(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Altenberg und Geising im Weißeritzkreis werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Osterzgebirge als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Geising-Altenberg“.
(3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100 b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.