Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 3 Aufgabe und Zusammensetzung der Raumordnungskommission

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/3#abs-1 (1) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für den Raum Halle-Leipzig aufeinander abzustimmen und daraus Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für die vertragschließenden Länder auf der Ebene der Landesplanung zu erarbeiten sowie über Vorlagen nach Artikel 2 Abs. 3 zu entscheiden. Sie gibt Stellungnahmen zu den (Teil-)Regionalplänen und den Regionalen Entwicklungsprogrammen im Raum Halle-Leipzig ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/3#abs-2 (2) Jedes Land hat in der Kommission eine Stimme. Die Kommission beschließt einstimmig. Jedes Land entsendet insgesamt maximal acht Mitglieder aus den obersten Landesbehörden, den oberen Landesbehörden, den Planungsverbänden, den Planungsbeiräten und darüber hinaus jeweils ein Mitglied für die Kreisfreien Städte und Landkreise in die Kommission. Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/3#abs-3 (3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von beiden obersten Landesplanungsbehörden zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist für Entscheidungen der Kommission das schriftliche Umlaufverfahren vorzusehen. Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/3#abs-4 (4) Die Kommission kann für räumliche und sachliche Teilgebiete Arbeitsgruppen bilden; sie beschließt deren Aufgabe und Zusammensetzung. Die Arbeitsgruppen legen der Kommission ihre Ergebnisse zur Beschlußfassung vor.

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