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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 2 Zusammenarbeit der Länder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/2#abs-1 (1) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ziehen die fachlich berührten Stellen hinzu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/2#abs-2 (2) Die vertragschließenden Länder bilden nach Maßgabe des Artikels 3 eine Raumordnungskommission.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/2#abs-3 (3) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des jeweils anderen Landes auswirken können, die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständige Behörde dieses Landes. Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung legen die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden den Vorgang über die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen obersten Behörden der Raumordnungskommission zur Entscheidung vor.

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