Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 3 Vermögen und Finanzierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/3#abs-2 (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen ihres Vermögens und aus dem, was ihr durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln zufließt, sofern diese nicht zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/3#abs-3 (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

Artikel 2 Artikel 4