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Artikel 3 SN-5411 (Sachsen) — Vermögen und Finanzierung

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen ihres Vermögens und aus dem, was ihr durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln zufließt, sofern diese nicht zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.