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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 11 Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/11#abs-1 (1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht, die durch das Sitzland ausgeübt wird. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sollen grundsätzlich vor deren Durchführung den anderen vertragschließenden Ländern angezeigt werden. Das Sitzland ist verpflichtet, auf Verlangen wenigstens eines der vertragschließenden Länder rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/11#abs-2 (2) Umfang und Mittel der Rechtsaufsicht richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/11#abs-3 (3) Für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Jahresrechnung ist der Rechnungshof des Sitzlandes zuständig. Ein von ihm zu erstattender Bericht ist statt dem Parlament des Sitzlandes den Vertragsparteien zu übersenden.

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