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# Artikel 11 SN-5411 (Sachsen) — Rechtsaufsicht

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht, die durch das Sitzland ausgeübt wird. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sollen grundsätzlich vor deren Durchführung den anderen vertragschließenden Ländern angezeigt werden. Das Sitzland ist verpflichtet, auf Verlangen wenigstens eines der vertragschließenden Länder rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten.

(2) Umfang und Mittel der Rechtsaufsicht richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.

(3) Für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Jahresrechnung ist der Rechnungshof des Sitzlandes zuständig. Ein von ihm zu erstattender Bericht ist statt dem Parlament des Sitzlandes den Vertragsparteien zu übersenden.

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Zitiervorschlag: Artikel 11 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/11

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