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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 10 Anzuwendendes Landesrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/10#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzlandes; insoweit hat die Stiftung die Rechtsstellung einer landesunmittelbaren juristischen Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/10#abs-2 (2) Bei der entsprechenden Anwendung der Landeshaushaltsordnung des Sitzlandes tritt an die Stelle des zuständigen Fachressorts und des Finanzressorts der Landesregierung die Gesamtheit der Landesvertreter im Stiftungsrat. Einer Genehmigung der dem Vorstand vom Stiftungsrat zu erteilenden Entlastung durch staatliche Stellen bedarf es nicht.

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