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Artikel 10 SN-5411 (Sachsen) — Anzuwendendes Landesrecht

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzlandes; insoweit hat die Stiftung die Rechtsstellung einer landesunmittelbaren juristischen Person.

(2) Bei der entsprechenden Anwendung der Landeshaushaltsordnung des Sitzlandes tritt an die Stelle des zuständigen Fachressorts und des Finanzressorts der Landesregierung die Gesamtheit der Landesvertreter im Stiftungsrat. Einer Genehmigung der dem Vorstand vom Stiftungsrat zu erteilenden Entlastung durch staatliche Stellen bedarf es nicht.