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Artikel 4 SN-5399 (Sachsen) — Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertreterinnen oder Vertretern, mindestens jedoch ein Mitglied. Im Übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.

(2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.