(1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertreterinnen oder Vertretern, mindestens jedoch ein Mitglied. Im Übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.
(2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.