Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 10 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung der Satzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/10#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/10#abs-2 (2) Das Sächsische Architektengesetz ist in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages geltenden Fassung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Auch Änderungen des Sächsischen Architektengesetzes sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/10#abs-3 (3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/10#abs-4 (4) Die Satzung über den Anschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen tritt mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages außer Kraft. Die von den Teilnehmenden des Versorgungswerkes auf der Grundlage der Anschlusssatzung erworbene Mitgliedschaft im Versorgungswerk wird durch diesen Staatsvertrag nicht berührt.

Dresden, den 7. März 2001

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Klaus Hardraht

Der Staatsminister des Innern

Magdeburg, den 29. März 2001

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt

Katrin Budde

Die Ministerin für Wirtschaft und Technologie

des Landes Sachsen-Anhalt

Artikel 9