Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-1 (1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann das Land Sachsen-Anhalt den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unbeschadet davon bleibt das Recht zur einvernehmlichen Aufhebung dieses Staatsvertrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-2 (2) Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn das Versorgungswerk, die Architektenkammer Sachsen und die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuvor gehört worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-3 (3) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten, deren Pflichtteilnahme am Versorgungswerk bis zum Wirksamwerden der Kündigung begründet worden ist, bleiben im Falle der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Versorgungswerk unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-4 (4) Im Falle der Kündigung oder der Auflösung des Versorgungswerkes übernimmt ein geeigneter Rechtsträger diejenigen Teilnehmenden des Versorgungswerkes, die als Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. Auf den Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten gegenüber den in Satz 1 genannten Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über. Die Landesregierung SachsenAnhalts bestimmt auf Vorschlag der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Rechtsverordnung innerhalb der Kündigungsfrist den geeigneten Rechtsträger.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-5 (5) Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Grundlagen der Vermögensauseinandersetzung sind die Satzung des Versorgungswerkes und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Rechnungsgrundlagen des technischen Geschäftsplans. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, in der die Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht-versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilnehmerbestand entfallenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des im Versorgungswerk verbleibenden Teilnehmerbestandes aufzuteilen. Soweit nicht-versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem nach Absatz 4 Satz 3 bestimmten Dritten als Rechtsträger übernommen werden, sind dafür die entsprechenden Deckungsmittel zu belassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind bis zur Höhe des nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten zu übertragenden Vermögens vorrangig die im Land Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf den nach Absatz 4 Satz 3 bestimmten Rechtsträger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/9#abs-6 (6) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen, die im Einvernehmen mit der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ergeht.

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