Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die …

Artikel 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5371/11#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5371/11#abs-2 (2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Zweiten und Siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Auch Änderungen der genannten Bestimmungen werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5371/11#abs-3 (3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

München, den 16. 6. 1998

Für den Freistaat Bayern

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister des Innern

Dr. Günther Beckstein

Dresden, den 18. 6. 98

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

In Vertretung

Dr. Wolfgang Zeller

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