Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die …

Artikel 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. Für die neue vierjährige Amtsperiode des aus sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats werden zwei Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.

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