(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Zweiten und Siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Auch Änderungen der genannten Bestimmungen werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.
München, den 16. 6. 1998
Für den Freistaat Bayern
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Dresden, den 18. 6. 98
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller