Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und …Artikel 7 Schlußvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5368/7#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5368/7#abs-2 (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5368/7#abs-3 (3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Berlin, den 30. Juni 1994
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Gabriele Wurzel
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel