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Artikel 7 SN-5368 (Sachsen) — Schlußvorschriften

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Berlin, den 30. Juni 1994

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Hans Otto Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Gabriele Wurzel

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für das Land Thüringen

Bernhard Vogel