Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände …Artikel 2
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5362/2#abs-1 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5362/2#abs-2 (2) Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen.