Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Artikel 6 Aufgaben des Stiftungsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/6#abs-1 (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dieser Staatsvertrag nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Direktors vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/6#abs-2 (2) Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/6#abs-3 (3) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Direktors,
2. die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,
3. die Entlastung des Direktors,
4. die Satzung der Stiftung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/6#abs-4 (4) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Direktors.