(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dieser Staatsvertrag nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Direktors vorsieht.
(2) Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Direktors,
2. die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,
3. die Entlastung des Direktors,
4. die Satzung der Stiftung.
(4) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Direktors.