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Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des …

Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5355/5#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5355/5#abs-2 (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.

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