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# Artikel 5 SN-5355 (Sachsen) — Geltungsdauer, Kündigung

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.

(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.

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Zitiervorschlag: Artikel 5 SN-5355 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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