Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen.
Satzungsänderungen bedürfen der Bekanntmachung durch das Versorgungswerk im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammern Sachsens und Thüringens unter Hinweis auf dieses Einvernehmen.