Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. …

Artikel 6 Verfahren, Gebühren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5340/6#abs-1 (1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5340/6#abs-2 (2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.

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