Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks …§ 2 Gegenstand der Umzonierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5022/2#abs-1 (1) Gemarkung Pobershau
1. Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.1 Fläche südöstlich der Bergstraße vom Abzweig Steinbruchweg in östliche Richtung über den Höhenweg und Katzensteinweg.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
334a teilweise, 335a teilweise, 337/2 teilweise, 337/3 teilweise, 348 teilweise, 349/1, 349/2, 375/1, 375/3 teilweise, 383/1 teilweise, 383/2, 383/3, 383/4, 392a, 393 teilweise, 518/2 teilweise und 524/1 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 3,81 Hektar.
1.2 Fläche am Ortsausgang des geschlossenen Ortsteils Pobershau, Richtung Rittersberg vor dem Bahndamm, westlich des Baches „Rote Pockau“. Es handelt sich um die Straße „Ratsseite-Wagenbachtal“.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
220/1 teilweise, 227/1 teilweise, 227/3, 227/4, 227a, 498/4 teilweise, 498/5, 498/7 teilweise und 500 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,11 Hektar.
2. Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
2.1 Fläche auf der Amtsseite im Bereich „Steiler Aufstieg“, westlich der Bergstraße (unterhalb der Bergstraße), nordwestlich bis zum „Burkhardtweg“.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
35, 55, 290, 291 teilweise, 293, 294, 295/6 teilweise, 297/6 teilweise, 314/6 teilweise, 357, 359 teilweise, 360/1 teilweise, 361, 362/2, 362/3, 362/4, 363, 364/1 teilweise, 364/2 teilweise und 374 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,44 Hektar.
2.2 Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße zirka 100 Meter nördlich vom Abzweig Bergstraße/Katzensteinweg.
Diese Fläche umfasst folgendes Flurstück:
317/8 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,04 Hektar.
2.3 Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße, nördlich der unter Nummer 2.2 genannten Fläche und zirka 200 Meter südlich der Straße zum Hinteren Grund.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
277/3 teilweise, 280/3 teilweise, 283/1 teilweise, 303 teilweise, 305a und 307/8 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,0 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5022/2#abs-2 (2) Gemarkung Rittersberg:
Nachfolgende Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1. Fläche im nördlichen Bereich der Siedlung an der „Marienberger Straße“.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
109/2 teilweise, 110/3 teilweise und 110/4 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
2. Fläche im westlichen Bereich der Siedlung an der östlichen Seite des Scheibenweges.
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke:
87/2, 87/3, 87/4, 88 teilweise, 90/2, 90/3 teilweise, 90/5 teilweise, 90/6 teilweise, 92 teilweise, 93/6 teilweise, 145 teilweise und 182 teilweise.
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,2 Hektar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5022/2#abs-3 (3) Die Änderungen der Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II auf den unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flächen sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 25 000 mit Kreissymbolen lokalisiert.
Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5022/2#abs-4 (4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5022/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.