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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Befreiung im Sinne von § 8 vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt, errichtet oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, Meliorationssysteme anlegt oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich verändert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten fährt, Verkaufsstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wanderwege betritt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer entfacht oder unterhält;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen lässt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Fahrzeugmodelle betreibt, Flugmodelle startet oder über das Gebiet fliegen lässt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen oder sonstige Futterstellen anlegt;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Federwild bejagt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Nisthilfen anbringt oder aufstellt;

20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis im Sinne von § 5 oder Befreiung im Sinne von § 8 jagdliche Hochsitze oder Kanzeln aufstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

§ 8 § 10