Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 den Zustand oberirdischer Gewässer und des Grundwassers verändert oder sonst wie beeinträchtigt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände einbringt oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Lärm verursacht, Hunde frei laufen lässt oder zeltet oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anbringt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt, Fahrzeuge abstellt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flugmodelle betreibt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 düngt, beweidet oder kalkt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Nistkästen aufhängt oder Futterstellen für Vögel anlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten vornimmt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig

Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres mäht;

auf den Flurstücken 789 und 796/3 kalkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 8 § 10