Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des …

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4919/2#abs-1 (1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 3,23 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom Juli 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Wendischfähre, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke 109/1, 110/1, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1 und teilweise das Flurstück 94/1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4919/2#abs-2 (2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 14. Dezember 1998 im Maßstab 1:1 000 grün schraffiert eingezeichnet. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4919/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 2 Satz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3