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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/3#abs-2 (2) Besonderer Schutzzweck ist im einzelnen:

1. Sicherung der durch die Flüsse Weiße Elster, Luppe und Pleiße entstandenen Flußauenlandschaft, die durch ihre Einzigartigkeit im nordwestsächsischen Raum sowie durch eine besondere Schönheit der in großen Teilen naturnahen Landschaftsstrukturen geprägt ist und die eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung hat;

2. Erhalt und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der Flußauen und der angrenzend umfaßten Naturräume in ihrer Gesamtheit und in Teilbereichen, insbesondere des Wirkungsgefüges von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt;

3. Erhalt und Wiederherstellung auentypischer Wasserverhältnisse und -dynamik als Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung der gesamten Leipziger Auenlandschaft;

4. Erhalt und Entwicklung auentypischer Strukturen, wie Hartholzaue, Weichholzbestände, Altwässer und -arme, Feuchtwiesen, Röhrichte, und sonstiger wertgebender Strukturen feuchter Standorte;

5. Erhalt und Entwicklung sonstiger im Gebiet wertgebender Strukturen, wie Halbtrockenrasen, Einzelbäume, Hecken- und Restgehölzstrukturen, Feuchtwiesen oder Röhrichte außerhalb der Aue;

6. Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten;

7. Erhalt und Entwicklung des Biotopverbundes;

8. Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

9. Sicherung und Entwicklung der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung unter Berücksichtigung des jeweils landschaftsverträglichen Maßes der Nutzung.

§ 2 § 4